Ob die Beschwerdeführerinnen dies hätten erkennen müssen, d.h. ob eine solche Erkenntnis auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhe, kann, wie bereits vorne ausgeführt (Erw. II/2/d/bb), vom Bundesgericht gleich einer Rechtsfrage frei überprüft werden. Die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Verluste zwischen dem 1. und dem 18. Februar 2001, über welche angeblich Remo T. anlässlich der Besprechung vom 19. Februar 2001 nicht orientiert habe, bestätigen gemäss Handelsgericht den ohnehin erkennbaren hochspekulativen und risikoreichen Charakter der Optionsstrategie, bringen also keine grundsätzlich neuen Erkenntnisse.