b) Die Beschwerdeführerinnen zitieren das Handelsgericht unvollständig. Dieses schliesst nicht bloss aufgrund des den Beschwerdeführerinnen anlässlich der Besprechung vom 19. Februar 2001 bekannt gegebenen Anstiegs des Wertes des Depots um 37.7 % im Januar 2001, die Beschwerdeführerinnen hätten erkennen müssen, dass eine hochspekulative Optionsstrategie gefahren werde. Vielmehr hält das Handelsgericht an derselben Stelle fest, allein schon aufgrund des Vermögensverzeichnisses (per Ende 2000) hätten sie erkennen müssen, dass hier keine der Vereinbarung entsprechende Portefeuille-Struktur vorliege und auch keine Strategie "mit Aktien", wie es sich die Beschwerdeführerin 1 gemäss ihren