In einem solchen Fall hätte Remo T. nicht auf die insgesamt positive Performance hinweisen können. Durch den Verlust von Fr. 350'000.-- habe sich - bezogen auf die gesamte Vertragsdauer - eine negative Performance in der Grössenordnung von Fr. 200'000.-- ergeben. Es sei nun aber krass willkürlich, eine positive Vermögensschwankung als relevant für die Frage der Genehmigung und eine doppelt so grosse negative Vermögensschwankung als nicht relevant für die Frage der Genehmigung zu bezeichnen (Beschwerdeschrift S. 31 lit. I Ziff. 82 - 85). - 22 -