Hingegen habe Remo T. verschwiegen, dass zwischen dem 31. Januar und dem 18. Februar 2001 ein Verlust in der Grössenordnung von Fr. 350'000.-- eingetreten sei und das Depot per 18. Februar 2001 lediglich noch einen Wert von Fr. 389'532.-- aufgewiesen habe. Das Handelsgericht führe diesbezüglich aus, auf die Richtigkeit der Behauptungen der Beschwerdeführerinnen müsse nicht eingegangen werden, da diese keine Relevanz für die Genehmigung hätten. Mit dieser Feststellung habe das Handelsgericht den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör verweigert.