Für die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen am 19. Februar 2001 Anlass gehabt hätten, beunruhigt zu sein oder sich gestützt auf ihr Vertrauen in die Beschwerdegegnerin beruhigen liessen durch Inhalt und Gesprächsverlauf vom 19. Februar 2001, seien diese Feststellungen zum Sachverhalt wesentlich. Das Handelsgericht habe deshalb das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt, indem es den Inhalt des Gesprächs zwischen Remo T. und der Beschwerdeführerin 1 sowie Frau Ruth G übergangen und diesbezüglich weder auf die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen eingegangen sei noch deren Inhalt zum Beweis verstellt habe (Beschwerdeschrift S. 29 - 31 lit. H Ziff.