Die Beschwerdeführerinnen rügen, das Handelsgericht sei auf ihre Ausführungen, weshalb sie nach der Besprechung mit Remo T. nicht mehr beunruhigt, sondern beschwichtigt gewesen seien, mit keinem Wort eingegangen. Es habe auch nicht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Referentenaudienz diese Sachverhaltsdarstellung bestätigt habe. Für die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen am 19. Februar 2001 Anlass gehabt hätten, beunruhigt zu sein oder sich gestützt auf ihr Vertrauen in die Beschwerdegegnerin beruhigen liessen durch Inhalt und Gesprächsverlauf vom 19. Februar 2001, seien diese Feststellungen zum Sachverhalt wesentlich.