Ebenfalls eine Frage der Anwendung von Bundesrecht ist, ob der fehlende Widerspruch der Beschwerdeführerinnen nach Treu und Glauben als Genehmigung von abredewidrigen Handlungen und als "Heilung" von Vertragsverletzungen zu gelten habe. Entsprechende Rügen sind mit Berufung beim Bundesgericht anzubringen, weshalb darauf im kantonalen Kassationsverfahren nicht einzutreten ist (Art. 43 OG, § 285 ZPO). 5. a) Die Beschwerdeführerinnen zitieren aus dem angefochtenen Entscheid: "Wie dem auch sei: Die Klägerinnen waren im Januar 2001 beunruhigt und hatten - 20 -