Es trifft also nicht zu, dass das Handelsgericht keinerlei Feststellungen zu Informationen getroffen habe. Ob die Beschwerdegegnerin mit den aktenkundigen und im handelsgerichtlichen Urteil erwähnten Informationen ihrer Aufklärungspflicht zur Genüge nachgekommen sei, ist eine Frage der Rechtsanwendung. Ebenfalls eine Frage der Anwendung von Bundesrecht ist, ob der fehlende Widerspruch der Beschwerdeführerinnen nach Treu und Glauben als Genehmigung von abredewidrigen Handlungen und als "Heilung" von Vertragsverletzungen zu gelten habe.