b) Das Handelsgericht nennt im angefochtenen Urteil unter anderem das Formular "Bedingungen für die Vermittlung von Optionskontrakten", welches die Beschwerdeführerinnen unterzeichnet haben und welches einen Hinweis auf die hohen Risiken von Optionsgeschäften enthält, die verschiedenen Bankbelege und Vermögensverzeichnisse und die Besprechungen mit dem Anlageberater der Beschwerdegegnerin, insbesondere diejenige vom 19. Februar 2001. Es trifft also nicht zu, dass das Handelsgericht keinerlei Feststellungen zu Informationen getroffen habe.