Für die Frage, ob die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben von der Genehmigung der abredewidrigen Handlungen habe ausgehen können, sei wesentlich, in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerinnen über die Vertragsverletzungen sowie die Sorgfaltspflichtverletzungen und die Verluste bis zum Zeitpunkt der Genehmigung orientiert habe. Das Handelsgericht habe den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör verweigert, indem es keine Feststellungen zu Informationen gemacht habe, welche die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführerinnen gegenüber gegeben oder eben nicht gegeben habe (Beschwerdeschrift S. 28 f., lit. G Ziff. 75 - 78).