offene und umfassende Information betreffend die vertragswidrige Anlagepolitik der Beschwerdegegnerin nie erfolgt sei, könne von dieser nicht erwartet werden, dass diese Vertragsverletzung von den Beschwerdeführerinnen stillschweigend genehmigt worden sei (Replik, HG act. 16 S. 46). Für die Frage, ob die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben von der Genehmigung der abredewidrigen Handlungen habe ausgehen können, sei wesentlich, in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerinnen über die Vertragsverletzungen sowie die Sorgfaltspflichtverletzungen und die Verluste bis zum Zeitpunkt der Genehmigung orientiert habe.