Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin den fehlenden Widerspruch der Beschwerdeführerinnen spätestens ab 19. Februar 2001 als Zustimmung habe verstehen können, sei willkürlich und stelle eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar. Sie zitieren ihre Replikschrift, wonach sie durch den Anlageberater Remo T. in keinem Zeitpunkt über die von diesem befolgte risikoreiche Strategie des punktuellen Schreibens von Put-Optionen orientiert worden seien und ihnen auch in keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden sei, dass die Beschwerdegegnerin eine andere Strategie fahre als vertraglich vereinbart worden sei.