4. a) Wie bereits ausgeführt, hält das Handelsgericht fest, wenn die Beschwerdeführerinnen mit der verfolgten Strategie nicht einverstanden gewesen wären, hätte aller Grund bestanden, Widerspruch zu erheben. Der Umstand, dass sie dies nicht taten, könne nach Treu und Glauben nur als Zustimmung verstanden werden, so dass die Beschwerdegegnerin mit Fug und Recht davon habe ausgehen dürfen, die Beschwerdeführerinnen seien mit der Optionsstrategie im Grundsatz einverstanden gewesen. Da es zudem ersichtlich nicht um einzelne abredewidrige Handlungen gegangen sei, sondern eine eigentliche Strategie mit Optionen verfolgt worden sei, habe vernünftigerweise damit gerechnet werden müssen, dass