der Vervollständigung, sei es durch das von den Beschwerdeführerinnen offerierte Gutachten oder durch Abnahme anderer Beweismittel. Das Bundesgericht kann gegebenenfalls das angefochtene Urteil aufheben und die Sache an das Handelsgericht zurückweisen (Art. 64 Abs. 1 OG), sofern es nicht im Sinne von Art. 64 Abs. 2 OG die notwendigen neuen Feststellungen selbst vornehmen will. Da die Berufung an das Bundesgericht offen steht, ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde hinsichtlich der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen nicht gegeben (§ 285 ZPO).