Die Verletzung von Bundesrecht kann mit Berufung beim Bundesgericht gerügt werden (Art. 43 OG). Sollte das Bundesgericht aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht darüber befinden können, ob die Beschwerdegegnerin ihren Orientie- rungs-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten vorliegend in genügender Weise nachgekommen sei, so bedarf der vom Handelsgericht festgestellte Tatbestand - 18 -