hätten "in keinem einzigen Fall eine Weisung oder einen Auftrag" erteilt. Ebenfalls Frage der Rechtsanwendung ist, ob und wie weit die Beschwerdegegnerin aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses an die Richtlinien 11 und 13 der Schweizerischen Bankiervereinigung gebunden war, und gegebenenfalls, ob die vorgenommenen Geschäfte diesen Richtlinien zuwiderliefen. Ebenfalls eine Frage der Anwendung von Bundesrecht ist, wie die Sorgfaltspflicht der Beschwerdegegnerin ausgestaltet sei und ob die Beschwerdegegnerin dieser Sorgfaltspflicht in genügendem Masse nachgekommen ist.