Ob das Vorlegen einer Erklärung, welche einen Hinweis auf die Risiken von Optionsgeschäften enthält, zur Unterschrift sowie die Orientierung über den jeweiligen Handel mit Optionen durch die Beschwerdegegnerin ausreicht, um der Informations- und Aufklärungspflicht einer Bank als Vermögensverwalterin zu genügen, ist eine Frage der Rechtsanwendung. Dasselbe gilt auch für die Frage, ob und wie weit Kunden, nachdem sie auf die grundsätzlichen Risiken von Optionsgeschäften hingewiesen und über die konkreten Geschäfte orientiert wurden, sich ohne weiteres auf das Know-how und die interne Kontrolle einer Bank verlassen und sich darauf berufen dürfen, sie