Die von den Beschwerdeführerinnen gehaltenen Optionen waren jeweils in den Anlage- und Vermögensverzeichnissen, welche die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführerinnen zustellte, aufgelistet. Ob das Vorlegen einer Erklärung, welche einen Hinweis auf die Risiken von Optionsgeschäften enthält, zur Unterschrift sowie die Orientierung über den jeweiligen Handel mit Optionen durch die Beschwerdegegnerin ausreicht, um der Informations- und Aufklärungspflicht einer Bank als Vermögensverwalterin zu genügen, ist eine Frage der Rechtsanwendung.