In Ziffer 1.4. dieser Erklärung wurden die Beschwerdeführerinnen darauf hingewiesen, dass sie als Optionsverkäuferinnen (Schreiberinnen der Optionen) Risiken übernähmen, "die zu theoretisch unbegrenzten Verlusten führen können", während sie als Optionskäuferinnen die Gefahr tragen, "den gesamten Kapitaleinsatz (Optionspreis") zu verlieren" (HG act. 10/1). Die von den Beschwerdeführerinnen gehaltenen Optionen waren jeweils in den Anlage- und Vermögensverzeichnissen, welche die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführerinnen zustellte, aufgelistet.