c) Zutreffend weist das Handelsgericht darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen am 4. August 1997 eine Erklärung "Bedingungen für die Vermittlung von Optionskontrakten" unterzeichneten. In Ziffer 1.4. dieser Erklärung wurden die Beschwerdeführerinnen darauf hingewiesen, dass sie als Optionsverkäuferinnen (Schreiberinnen der Optionen) Risiken übernähmen, "die zu theoretisch unbegrenzten Verlusten führen können", während sie als Optionskäuferinnen die Gefahr tragen, "den gesamten Kapitaleinsatz (Optionspreis") zu verlieren" (HG act. 10/1).