seien und ob die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang ihre Aufklärungspflicht als Beauftragte verletzt habe. Dadurch habe das Handelsgericht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt, da es für die Frage einer Genehmigung nicht ohne Bedeutung sein könne, ob eine Aufklärung erfolgt sei und ob die Aufklärungspflichten verletzt worden seien (Beschwerdeschrift S. 26 - 28, lit. F, Ziff. 70 - 74). - 17 -