Sie hätten weiter bestritten, dass sie aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Bankbelege und Vermögensverzeichnisse die Vertragsverletzungen, die Verletzung der Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge der Bankiervereinigung sowie die damit verbundenen Sorgfaltspflichtverletzungen hätten erkennen können, nachdem sie darüber nicht aufgeklärt worden seien. Das Handelsgericht habe nicht abgeklärt, ob die Beschwerdeführerinnen über die von der Beschwerdegegnerin behauptete spezielle Optionsstrategie, die Sorgfalts- und Vertragsverletzungen, das besondere Risiko im Falle einer Baisse und die Verluste per 19. Februar 2001 informiert worden