Sie hätten ausgeführt, dass sie von der Beschwerdegegnerin nie über das Gewinnpotential sowie die damit verbundenen ausserordentlichen Risiken - eingeschlossen ein Totalverlust - der von der Beschwerdegegnerin durchgesetzten Anlagestrategie aufgeklärt worden seien. Sie hätten weiter bestritten, dass sie aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Bankbelege und Vermögensverzeichnisse die Vertragsverletzungen, die Verletzung der Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge der Bankiervereinigung sowie die damit verbundenen Sorgfaltspflichtverletzungen hätten erkennen können, nachdem sie darüber nicht aufgeklärt worden seien.