Sie hätten auf das Know-how und die Kontrolle der Beschwerdegegnerin vertraut und während der gesamten Dauer des Vermögensverwaltungsauftrags in keinem einzigen Fall eine Weisung oder einen Auftrag erteilt, ein bestimmtes Wertpapier zu erwerben. Sie hätten weiter in der Klageschrift und in der Replik bestritten, dass ihnen je eine Optionsstrategie, wie in der Klageantwort dargestellt, vorgeschlagen worden sei. Sie hätten ausgeführt, dass sie von der Beschwerdegegnerin nie über das Gewinnpotential sowie die damit verbundenen ausserordentlichen Risiken - eingeschlossen ein Totalverlust - der von der Beschwerdegegnerin durchgesetzten Anlagestrategie aufgeklärt worden seien.