Unter dem nachfolgenden Titel "F. Verletzung der Aufklärungspflicht" bringen die Beschwerdeführerinnen vor, sie hätten in der Klageschrift ausgeführt, dass sie sich darauf verlassen hätten, dass die Beschwerdegegnerin als ihre Beauftragte dafür sorgen werde, dass das Anlageprofil eingehalten und die Performance im wesentlichen mit derjenigen des Referenzportfolios übereinstimmen werde. Sie hätten auf das Know-how und die Kontrolle der Beschwerdegegnerin vertraut und während der gesamten Dauer des Vermögensverwaltungsauftrags in keinem einzigen Fall eine Weisung oder einen Auftrag erteilt, ein bestimmtes Wertpapier zu erwerben.