Es hätte sich dann ergeben, dass entgegen der Zusammenstellung im Wertschriftenverzeichnis (HG act. 4/18) eine Zusammensetzung des Portefeuilles einerseits aus einem Übergewicht von Aktien und andererseits aus vertragswidrigen Sollpositionen bestanden habe. Das Handelsgericht habe den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör dadurch verweigert, dass es die Behauptung einer schweren Sorgfaltspflichtverletzung sowie Vertragsverletzung durch Verletzung der Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung 11 und 13 nicht überprüft bzw. die anerbotene Experti- - 16 -