Die Abnahme des Beweises hätte auch ergeben, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen betreffend die Zusammensetzung des Portefeuilles per Ende 2000 zutreffend seien. Es hätte sich dann ergeben, dass entgegen der Zusammenstellung im Wertschriftenverzeichnis (HG act. 4/18) eine Zusammensetzung des Portefeuilles einerseits aus einem Übergewicht von Aktien und andererseits aus vertragswidrigen Sollpositionen bestanden habe.