Sofern die Behauptungen der Beschwerdeführerinnen zuträfen, was aufgrund des Totalverlustes anzunehmen sei, wäre Voraussetzung für eine Genehmigung gewesen, dass die Beschwerdeführerinnen Kenntnis von den erwähnten Sorgfaltspflichtverletzungen gehabt hätten. Durch die Bestreitung der Sorgfaltspflichtverletzungen sei auch erstellt, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerinnen über diese mit Sicherheit nicht orientiert habe. Die Abnahme des Beweises hätte auch ergeben, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen betreffend die Zusammensetzung des Portefeuilles per Ende 2000 zutreffend seien.