Die Beschwerdegegnerin habe bestritten, dass sich die von den Beschwerdeführerinnen behaupteten Sorgfaltspflichtverletzungen ereignet hätten. Es wäre deshalb Aufgabe des Gerichtes gewesen, diese bestrittenen Sorgfaltspflichtverletzungen sowie die Verletzung der Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung durch den angebotenen Beweis einer Expertise abzuklären. Sofern die Behauptungen der Beschwerdeführerinnen zuträfen, was aufgrund des Totalverlustes anzunehmen sei, wäre Voraussetzung für eine Genehmigung gewesen, dass die Beschwerdeführerinnen Kenntnis von den erwähnten Sorgfaltspflichtverletzungen gehabt hätten.