Damit sei den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör verweigert worden. Für die Frage nach der Höhe des eingegangenen Risikos, dem Grund der Vermögensschwankungen, nach der Genehmigung der Anlagepraktiken der Beschwerdegegnerin sowie dem Grund für den Totalverlust seien alle Aspekte der Anlagepraktik zu untersuchen, um überhaupt feststellen zu können, ob eine Genehmigung vorliege. Die Beschwerdegegnerin habe bestritten, dass sich die von den Beschwerdeführerinnen behaupteten Sorgfaltspflichtverletzungen ereignet hätten.