derslautende Feststellung des Handelsgerichts sei willkürlich, aktenwidrig und stelle eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerinnen dar. Hierauf geben die Beschwerdeführerinnen über mehrere Seiten diesbezügliche Ausführungen aus ihren Rechtsschriften vor Handelsgericht wieder. Sie fahren fort, das Handelsgericht habe auf Seite 20 des angefochtenen Urteils (Erw. IV/4a) von diesen Ausführungen Kenntnis genommen, diese jedoch nur unter dem Titel "Vertragsverletzung mit Schadenersatzfolgen" behandelt. Damit sei den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör verweigert worden.