Die anderslautende Ansicht des Handelsgerichts sei willkürlich und durch nichts bewiesen. Die Beschwerdeführerinnen hielten somit an ihrer Behauptung fest, dass eine "Optionsstrategie" weder vertragswidrig noch übermässig spekulativ sein müsse. Das Schreiben von Optionen sei zulässig gewesen. Die Gefahr von übermässigen Vermögensschwankungen sowie eines Totalverlustes seien nicht die Folge einer "Optionsstrategie" (Beschwerdeschrift S. 20 f. lit. D Ziff. 60 - 62).