Dies müsse keinesfalls der Fall sein. Mit dem Risiko eines Totalverlustes verbunden sei eine Optionsstrategie lediglich, wenn - wie im vorliegenden Fall - in Verletzung der Richtlinien 11 und 13 der Bankiervereinigung potentielle Sollpositionen eingegangen und Optionen in einem Ausmass gekauft würden, welche auf das Gesamtportfolio eine Hebelwirkung hätten und nicht im Rahmen der Anlagepolitik der Bank lägen. Sofern jedoch die Anlagepolitik der Bank sowie die Richtlinien 11 und 13 der Bankiersvereinigung eingehalten würden, könne ein Totalverlust ausgeschlossen werden. Die anderslautende Ansicht des Handelsgerichts sei willkürlich und durch nichts bewiesen.