b) Die Beschwerdeführerinnen rügen, das Handelsgericht setzte mit den wiedergegebenen Feststellungen ohne weitere Prüfung voraus, dass eine "eigentliche Optionsstrategie" hochspekulativ sei und zu einem Totalverlust führen könne sowie den Vertrag zwischen den Parteien verletze. Diese Annahme sei willkürlich. Richtig sei nur, dass eine Optionsstrategie übermässige Risiken beinhalten könne. Dies müsse keinesfalls der Fall sein.