Recht davon habe ausgehen dürfen, die Beschwerdeführerinnen seien mit der Optionsstrategie im Grundsatz einverstanden gewesen. Da es zudem ersichtlich nicht um einzelne abredewidrige Handlungen gegangen sei, sondern eine eigentliche Strategie mit Optionen verfolgt worden sei, habe vernünftigerweise damit gerechnet werden müssen, dass auch in Zukunft solche Geschäfte getätigt würden. Mithin sei eine Genehmigung der abredewidrigen Handlungen und entsprechend eine "Heilung" der Vertragsverletzung anzunehmen (Urteil S. 18 f., Erw. IV/3/c/gg). - 14 -