Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen spätestens ab dem 19. Februar 2001 gewusst hatten bzw. wissen mussten, dass - in Abweichung von der vertraglichen Vereinbarung gemäss objektiver Vertragsauslegung - eine eigentliche Optionsstrategie verfolgt worden sei, und dass ihnen die Risiken einer solchen Strategie (mit der Gefahr eines Totalverlustes) bewusst gewesen seien bzw. sein mussten. Wenn sie mit der verfolgten Strategie nicht einverstanden gewesen wären, hätte aller Grund bestanden, Widerspruch zu erheben. Der Umstand, dass sie dies nicht taten, könne nach Treu und Glauben nur als Zustimmung verstanden werden, so dass die Beschwerdegegnerin mit Fug und