Damit sei nach Treu und Glauben davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen sich der Risiken von Optionsgeschäften und - um so mehr - derjenigen einer Optionsstrategie bewusst gewesen seien, zumal sie das entsprechende, von ihnen unterzeichnete Formular nicht bemängelten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen spätestens ab dem 19. Februar 2001 gewusst hatten bzw. wissen mussten, dass - in Abweichung von der vertraglichen Vereinbarung gemäss objektiver Vertragsauslegung - eine eigentliche Optionsstrategie verfolgt worden sei, und dass ihnen die Risiken einer solchen Strategie (mit der Gefahr eines Totalverlustes) bewusst gewesen seien bzw. sein mussten.