seien. Grundsätzlich könne, entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin, nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen in Anlagefragen erfahren gewesen seien. Zu beachten sei allerdings, dass die Beschwerdeführerinnen mit Datum vom 4. August 1997 das Formular "Bedingungen für die Vermittlung von Optionskontrakten" (HG act. 10/1) unterzeichnet hätten. Sie hätten damit ausdrücklich bestätigt, "diese Geschäftsart und insbesondere deren Risiken" zu kennen (Ziff. 1.3.). Ziffer 1.4. laute sodann: