Das Handelsgericht zeigt in den gerügten Erwägungen auf, weshalb es dafür hält, dass die Beschwerdeführerinnen im Januar / Februar 2001 Anlass gehabt hätten, sich mit ihrem Depot genauer zu befassen, und woraus es schliesst, dass sich die Beschwerdeführerinnen hätten bewusst sein sollen, dass eine riskante Optionsstrategie betrieben worden sei. Es ist damit seiner Begründungspflicht nachgekommen. Die Rüge der Gehörsverweigerung ist unbegründet. 3. a) Das Handelsgericht hält fest, es bleibe zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerinnen auch der Gefahren einer solchen Optionsstrategie bewusst gewesen - 13 -