Die Auflistung der einzelnen Anlagen im Vermögensverzeichnis umfasst viereinhalb Seiten (HG act. 4/18 S. 2 - 7). Davon betreffen die ersten anderthalb Seiten andere Anlagen und die folgenden drei Seiten Put Optionen. Das Handelsgericht konnte daher ohne Willkür feststellen, dass die Optionskontrakte den Hauptteil des Verzeichnisses ausmachen. Ob die Beschwerdeführerinnen aufgrund dieser Aufstellung nach Treu und Glauben hätten erkennen müssen, dass eine Optionsstrategie gefahren wurde, ist eine im bundesgerichtlichen Berufungsverfahren überprüfbare Frage der Anwendung von Bundesrecht, weshalb auch diesbezüglich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen ist.