Das Handelsgericht hält fest, die Auflistung der Optionskontrakte im Vermögensverzeichnis vom 31. Dezember 2000 mache den Hauptteil des Verzeichnisses aus (HG act. 4/18 S. 3 - 7). Angesichts der Aufstellung in diesem Vermögensverzeichnis hätten sich die Beschwerdeführerinnen bewusst sein müssen, dass hier eine Optionsstrategie verfolgt worden sei. Nach Treu und Glauben hätten sie ohne weiteres erkennen müssen, dass nicht die gemäss ihrem Verständnis vereinbarte Anlagestrategie, sondern eine Optionsstrategie gefahren worden sei (Urteil S. 17 f. Erw. IV/3/c/dd und ee). Die Auflistung der einzelnen Anlagen im Vermögensverzeichnis umfasst viereinhalb Seiten (HG act. 4/18 S. 2 - 7).