hohe Gewinnschancen mit hohen Risiken verbunden sind, und ob das Handelsgericht sich bei Würdigung des vorliegenden Sachverhalts auf eine solche Lebenserfahrung abstützen darf, kann somit im bundesgerichtlichen Berufungsverfahren geprüft werden, weshalb diesbezüglich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen ist (§ 285 ZPO).