Erfahrungssätze beschränken sich nicht auf den Tatbestand eines konkreten Falles, sondern haben darüber hinaus allgemeine Bedeutung. Sie haben gewissermassen die Funktion von Normen und werden daher im bundesgerichtlichen Berufungsverfahren den Rechtssätzen in dem Sinne gleichgestellt, dass ihre Anwendung vom Bundesgericht ebenfalls frei überprüft werde (Georg Messmer / Hermann Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992 S. 129 f. RZ 95). Ob eine allgemeine Lebenserfahrung in dem Sinne besteht, dass bei Vermögensanlagen - 12 -