Nachdem es sich um einen einmaligen Verlust gehandelt habe, der bereits im Januar 2001 wieder ausgeglichen worden sei, habe im Februar 2001 kein Grund für die Annahme einer Vertragsverletzung bestanden. Der Schluss des Handelsgerichts, aus den Vermögensschwankungen im Jahr 2000 und anfangs 2001 sei notwendigerweise auf eine hochspekulative mit der Gefahr eines Totalverlustes verbundene Strategie zu schliessen, sei willkürlich und verletze das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen. Insbesondere begründe das Handelsgericht nicht, weshalb die Vermögensschwankungen nicht auch die Folge der damaligen Entwicklung an der Börse sein könnten (Beschwerdeschrift S. 18 f. lit.