worden sei. Frau Ruth G und die beiden Beschwerdeführerinnen hätten damals den Fachkenntnissen der Beschwerdegegnerin sowie dem Überwachungssystem der Beschwerdeführerin vertraut. Wesentlich sei auch, dass anlässlich der erwähnten Besprechung weder Herr T. noch Frau Ruth G oder die Beschwerdeführerin 1 die ausgeprägten Vermögensschwankungen per Ende 2000 sowie im Januar 2001 mit einer Optionsstrategie in Verbindung gesetzt hätten. Vielmehr seien diese Personen davon ausgegangen, dass der im Vergleich zu andern Depots höhere Verlust auf das unterschiedliche Profil zwischen Portfolio-Struktur "ausgewogen" und "kapitalgewinnorientiert" zurückzuführen sei.