Dies gelte umso mehr, als der Anlageberater der Beschwerdegegnerin (Herr T.) die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Besprechung vom 19. Januar 2001 darauf hingewiesen habe, dass das Vermögen im Zeitraum von Ende 1999 bis Ende Januar 2001 eine negative Performance von lediglich Fr. 120'000.-- aufgewiesen habe. Herr T. habe ergänzt, dass im Zeitraum von Oktober 1997 bis Januar 2000 insgesamt eine positive Performance von Fr. 160'000.-- erzielt worden sei.