Es sei den Beschwerdeführerinnen somit objektiv unmöglich gewesen, im Januar 2001 festzustellen, dass die tatsächlich aufgetretenen Vermögensschwankungen erheblicher gewesen seien, als ihnen im Vertrag mit der Beschwerdegegnerin vorausgesagt worden sei. Dies gelte umso mehr, als der Anlageberater der Beschwerdegegnerin (Herr T.) die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Besprechung vom 19. Januar 2001 darauf hingewiesen habe, dass das Vermögen im Zeitraum von Ende 1999 bis Ende Januar 2001 eine negative Performance von lediglich Fr. 120'000.-- aufgewiesen habe.