d/aa) Die Beschwerdeführerinnen rügen, das Handelsgericht begründe seine Annahme nicht, wonach Vermögensschwankungen, wie sie beim Depot der Beschwerdeführerinnen im Geschäftsjahr 2000 und dann in der Folge im Januar 2001 eingetreten seien, auf hohe Risiken unter Einschluss eines Totalverlustes schliessen liessen. Nachdem das Depot in den Jahren 1998 und 1999 allmählich Gewinne, im Jahre 2000 einen deutlichen Verlust und im Januar 2001 erneut sehr hohe Gewinne ausgewiesen habe, sei die Entwicklung auf längere Zeit konstant gewesen und habe einen Gewinn von rund Fr. 160'000.-- in drei Jahren gezeigt. Dies entspreche genau der Umschreibung im vertraglichen Anlageprofil (HG act. 4/8).