Nach der Berechnungsweise der Beschwerdeführerinnen resultiert eine negative Liquidität von Fr. 899'000.--, während im Vermögensverzeichnis eine positive Liquidität von Fr. 161'002.-- vermerkt ist. Welche der beiden Darstellungen, welche letztlich zum nahezu gleichen Gesamtwert führen, richtig oder zweckmässig sei, kann dahingestellt bleiben. Gemäss vom Handelsgericht zitierter Darstellung der Beschwerdeführerinnen in der Klageschrift waren diese auf Grund eben dieses Vermögensverzeichnisses beunruhigt. Entsprechend war die Darstellung der Vermögensverhältnisse in der von den - 10 -