Inwiefern es den Beschwerdeführerinnen zum Nachteil gereichen soll, dass das Handelsgericht in der Folge dennoch Angaben im Vermögensverzeichnis übernommen habe, zeigen die Beschwerdeführerinnen nicht auf. In der Klageschrift beziffern die Beschwerdeführerinnen die "Vermögenswerte insgesamt" auf Fr. 556'000.--, während die Beschwerdegegnerin im fraglichen Vermögensverzeichnis zu einem "Gesamtwert" von Fr. 555'447.-- gelangt. Die Differenz von Fr. 553.-- erklärt sich offensichtlich damit, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Aufstellung mit auf Fr. 1'000.-- gerundeten Zahlen gerechnet haben.